Ein Teil unserer Mitglieder ist als EPU tätig oder gilt als Hybrid bzw. atypisch, d.h. das Einkommen wird sowohl aus selbständiger als auch aus unselbständiger Tätigkeit erworben.
Wir wissen, dass der Arbeitsalltag vieler EPU sehr viel näher an klassischen Dienstverhältnissen liegt als am Unternehmertum.
Deshalb sind wir natürlich für alle Eure Fragen und Anliegen offen und beraten Euch gerne.
Auch wenn der Kollektivvertrag für Euch nicht gültig ist, da er ein Dienstverhältnis regelt, kann er als Leitfaden für Arbeitsbedingungen und Gagen-Kalkulationen dienen.
Wir prüfen auf Wunsch Eure Verträge und geben Euch Tipps. Manchmal kann eine Umgehung eines Dienstverhältnis festgestellt werden – dann stehen wir euch bei der Einforderung eurer Rechte gegenüber dem Dienstgeber als starker Partner zur Seite!
Einer Mitgliedschaft bei uns steht somit nichts im Wege!
Unterschied Anstellung/Selbstständigkeit
Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit?
Arbeitsverhältnis:
Bei einem Arbeitsverhältnis besteht ein gegenseitiges Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide erbringen über einen längeren Zeitraum hinweg wiederkehrende Leistungen. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden und verrichtet Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber. Dieser bezahlt ihm eine vereinbarte Vergütung. Die notwendigen Arbeitsmittel werden ihm/ihr zur Verfügung gestellt. Beiderseitige Rechte und Pflichten sind im Kollektivvertrag und darüber hinaus in der Gesetzgebung des Landes (Arbeits- und Sozialrecht) geregelt.
Selbständige Tätigkeit/Rechnungsleger:
Wer seine angebotene Dienstleistung auf eigene Rechnung macht, nicht weisungsgebunden ist und seine Arbeitszeit und den Arbeitsort frei bestimmen kann, ist selbstständig . Selbstständige arbeiten nicht nach Anweisung eines Arbeitgebers, sondern im Auftrag der eigenen Kunden. Die Leistung muss nicht persönlich erbracht werden. Selbständigkeit bedeutet, im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen zu können.
Vorsicht Falle Scheinselbständigkeit!
Folgende Merkmale können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen:
- Die/der Scheinselbstständige hat keine Möglichkeit, die eigene Tätigkeit weitestgehend selbst zu bestimmen – sie/er ist also gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden
- arbeitet dauerhaft nur für einen Auftraggeber
- hat keine freie Zeiteinteilung und kann sich nicht vertreten lassen
- Arbeitsplatz, sowie Arbeitsmaterialien werden vom Auftraggeber gestellt
- ist an einen Dienstplan gebunden
- in die Betriebsabläufe integriert
- bekommt ein festes, erfolgsunabhängiges Entgelt
- trägt selbst kein Unternehmerrisiko.